Risikobewertung Unternehmen nach § 36 IfSG, RKI, BioStoffV und TRBS 250
Unternehmen in der Pflege die im Rahmen ihrer Tätigkeiten mit infektiösen Material (Sekret, Blut, Viren, Bakterien, Stuhl, Urin, Sputum usw.) sind Verpflichtet eine Gefährdungsbeurteilung im Rahmen der ausgeführten Tätigkeiten durchzuführen und zu dokumentieren.
Die Gefährdungsbeurteilung dient der Organisation zum Schutz der Beschäftigten, zu Pflegenden und deren Angehörigen, sowie Besuchern, Freunde und Bekannte und Familienangehörige der Pflegekräfte.
Die Gefährdungsbeurteilung beinhaltet die Ermittlung des Risikos, erforderliche Maßnahmen, sowie Maßnahmen zur Risikominimierung. Die Gefährdungsbeurteilung kann auch über IT PC (Pflegesoftware) geführt werden.
Die Gefährdungsbeurteilung ist bei folgenden Ereignissen umzusetzen:
Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind bei Bedarf zu kommunizieren und im Rahmen der Tagesarbeitspläne als Sicherheitsmaßnahme Hygiene umzusetzen. Schutzausstattung (PSA) und entsprechende viruzid wirksame Desinfektionsmittel gemäß RKI / VAH-Liste, Flächen- und Händedesinfektionsmittel) sind entsprechend bereitzustellen.
Verantwortlich für die Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung ist die Pflegedienstleitung / Stationsleitung.
Anlagen: