IMS Services hat hierzu einen Leitfaden zur Information und innerbetrieblichen Umsetzung auf Grundlage der gesetzlichen Grundlagen und Stand der Technik (10-R-Regel: Deutsche Institut Averosa; Sicherer Umgang mit Arzneimittel: BGW, TRGS 525) erstellt und zur Information bereitgestellt (Download unten).
Umgang mit Arzneimitteln wird durch das Arzneimittelgesetz geregelt (enthält Vorschriften über die Herstellung Zulassung Kontrolle Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln). Nur durch sorgfältigen Umgang mit AM kann sichergestellt werden, dass sie nicht in unbefugte Hände geraten oder ein Bewohner z.B. durch falsche Dosierung Schaden erleidet.
Jedes Arzneimittel hat Nebenwirkungen, aus diesem Grunde werden die Beipackzettel in der Originalverpackung oder einem extra Ordner aufbewahrt. Bei neu verordneten Medikamenten ist sorgfältig auf das Auftreten von Nebenwirkungen achten - Info an Arzt.
Medikamentengabe nur nach Anweisung durch den Arzt. Beim Anordnen gibt der Arzt die Arzneimittelform, Arzneimitteldosierung und Zeitpunkt der Gabe an (dies wird in die Pflegedokumentation eingetragen) Der Umgang mit Medikamente ist ausschließlich Fachkräften vorbehalten. Grundsätzlich zählt bei Dosierung und Abgabe immer ein 4-Augenprinzip.
Vorbereitung der Medikamentengabe (Bereitstellung)
Bei der Bereitstellung sind wichtige Umsetzungsvorgaben einzuhalten. Die Verantwortung zur Überwachung und Prüfung obliegt der Pflegedienstleitung (PDL), Bereichs- / Stationsleitung (BL / SL) und auch Heimleitung (HL).
Folgende Maßnahmen sind umzusetzen:
· Bereitstellung der ärztlichen Verordnungen
· Bereitstellen der Patienteninformationen
· Arbeitsplatz mit ausreichender Ruhe nutzen
· Umsetzung der Kontrolle und Prüfung absprechen (4-Augenprinzip)
· Arbeitsfläche Wischdesinfektion umsetzen
· Arbeitsunterlage (Medikamententablett) nutzen
· Medikamentenbesteck und Darreichungsausstattung (Einwegausstattung, oder aufbereitete Behälter) bereitstellen
· Medikamente bereitstellen
· Hygienische Händedesinfektion durchführen
· Handschuhe steril verwenden (Medikamente nicht mit den bloßen Händen berühren)
· Medikamente bereitstellen
· Kontrolle (4-Augenprinzip) umsetzen
· Bestellmaßnahmen umsetzen
· Medikamentengabe
· Dokumentation umsetzen
· Patientenüberwachung wenn möglich umsetzen (Nebenwirkungen)
Das Stellen und die Gabe von Medikamenten sind eine der Hauptaufgaben von Pflegefachkräften unabhängig ob im Krankenhaus, in Einrichtungen der Behindertenhilfe, Reha-Einrichtungen oder ambulanten und teil- sowie vollstationären Pflegeinrichtungen.
In der Vergangenheit empfahlen Fachpresse und Lehrbücher ohne definitive Quellenangabe die sogenannte 5-R-Regel bei der Medikamentengabe bestehend aus:
· Richtige Person
Zuordnung zur Person immer prüfen, besonders wenn Person nicht bekannt. Überprüfung Vor- und Zunamen.
· Richtiges Medikament
Kontrolle 4-Augenprinzip bei Bereitstellung und Abgabe
· Richtige Dosis
Bereitstellung und Abgabe ausschließlich nach ärztlicher Verordnung, bzw. bei fehlender Verordnung nach Angaben der Hersteller
· Richtige Applikationsart/-stelle
Bereitstellung und Abgabe ausschließlich nach ärztlicher Verordnung, bzw. bei fehlender Verordnung nach Angaben der Hersteller
· Richtiger Zeitpunkt
Bereitstellung und Abgabe ausschließlich nach ärztlicher Verordnung, bzw. bei fehlender Verordnung nach Angaben der Hersteller
Mit der Weiterentwicklung von medizinisch-pflegerischem Fachwissen auch im Bereich des Qualitätsmanagements, vor allem aber der Qualitätssicherung, musste sich diese Übersicht auf die 8-R-Regel erweitern lassen, hinzukamen nunmehr:
· Richtige Anwendungsdauer
Dauer der Abgabe ausschließlich nach ärztlicher Verordnung
· Richtige Aufbewahrung
Nach Vorgaben der Hersteller
· Richtige Entsorgung
Nach Vorgaben der Hersteller, oder Abgabe über Bezugsstelle (Apotheke)
Aus diesen Gründen entwickelten wir die nunmehr gültige 10-R-Regel zur qualitätsgesicherten Medikamentengabe mit den weiteren Punkten, die im Sinne des PDCA-Zyklus den Qualitätskreis abschließt.
Hinweis: Genehmigung Nutzung 10-R-Regel durch www.Averosa.de
Lagerung und Aufbewahrung von Medikamenten
Medikamente werden personenbezogen gelagert, dokumentiert und ständig unter Verschluss gehalten. Zusätzlich wird die Originalverpackung oder die Tropfenflasche mit dem Namen des Bewohners versehen. Allgemeine Bevorratung hat zu unterbleiben, Medikamente verstorbener Bewohner sind zu vernichten oder über die Apotheke zu entsorgen.
Lagerungshinweise sind aus dem Beipackzettel oder der Medikamentenverpackung ersichtlich. Einige Medikamente müssen gekühlt bei 2 - 8 Grad im Kühlschrank gelagert werden - dort nur Medikamente keine Nahrungsmittel - engmaschige Temperaturkontrollen ( Thermometer, Kontrolllisten ) sowie Reinigung und Abtauen des Arzneimittelkühlschranks.
Bei Insulinflaschen und bei flüssigen Arzneimitteln ist neben dem Namen des Bewohners auch das Anbruchdatum auf dem Etikett zu vermerken. Feuergefährliche Stoffe wie Alkohol oder Äther dürfen nicht in der Nähe von Heizungen oder direkter Sonneneinstrahlung gelagert werden. Um Verwechslungen zu vermeiden - nie Medikamente in andere Behälter umfüllen.
Tabletten immer in der Originalverpackung aufbewahren - Chargenummer u. Verfallsdatum dürfen nicht entfernt werden.
Die Bestellmenge wird dem individuellen Bedarf angepasst, der personenbezogene Vorrat sollte in der Regel nicht länger als 14 - 21 Tage reichen, damit Medikamente nicht verfallen und um die Übersicht zu behalten. Lagerung erfolgt personenbezogen. Bestellung erfolgt schriftlich - Abholung der Medikamente ist geregelt.
Arzneimittel werden in einem verschlossenen Schrank gelagert - Dienstzimmer wird immer verschlossen ( siehe Dienstanweisung bei Neueinstellung ), Medikamentenschrankreinigung 1 x monatlich mit Überprüfung der Verfallsdaten Medikamente, die nicht mehr benötigt werden, oder kurz vor dem Verfallsdatum stehen werden an die Apotheke zurückgegeben.
Prüfung Medikamente in stationären Einrichtungen
Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung bei der Versorgung der Bewohner von Heimen
Nach § 12a Apothekengesetz, der am 27. August 2003 in Kraft treten wird, sind Apotheker verpflichtet, bei der Versorgung der Bewohner von Heimen im Sinne § 1 Heimgesetz mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten mit dem Heimträger einen behördlich zu genehmigenden Vertrag zu schließen. Ziel ist die weitere Verbesserung der Versorgung der Heimbewohner mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten.
Der Apotheker muss die für den Heimbewohner zentral vorrätig gehaltenen Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte regelmäßig gemäß der vertraglichen Vereinbarungen überprüfen. Im Interesse einer hochstehenden Qualität der Arzneimittelversorgung sind mindestens halbjährliche Überprüfungen zu empfehlen. Der Zeitpunkt der Überprüfung der Arzneimittelvorräte in den Wohnbereichen sollte mit der Wohnbereichsleitung vereinbart werden. Über die Prüfung ist ein Protokoll in zweifacher Ausfertigung zu erstellen:
· eine Ausfertigung für die Apotheke
· eine Ausfertigung für den Heimträger.
Darüber hinaus empfiehlt es sich, eine Kopie für die Wohnbereichsleitung zu erstellen und die Ergebnisse der Überprüfung mit dieser zu besprechen. Um die Prüfkriterien und damit kritische Punkte bei der Lagerung der Arzneimittel, transparent zu machen, empfiehlt es sich, das aktuelle Prüfprotokoll jeweils bis zur nächsten Prüfung im Arzneimittelschrank auszuhängen.
Schulung und Unterweisung Fachkräfte
Sollte zwischen dem Heimträger und dem Apotheker eine Vereinbarung im Sinne des Heimgesetz getroffen sein (Beratung des Pflegepersonals über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln mindestens einmal jährlich), sollte nach folgenden Grundsätzen geschult werden:
Darüber hinaus können dem Pflegepersonal sachgerechte Hinweise zum Stellen der Arzneimittel gegeben werden. Da das Teilen der Tabletten und die Verabreichung der Arzneimittel über die Sonde nicht unproblematisch sind, sollte diesen Aspekten besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.
Anlage: