IMS Services Hygiene
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Allgemeines

Wer sich den innerbetrieblichen Umgang mit Abfällen etwas genauer anschaut, wird bald feststellen, dass neben den allgemeinen abfallrechtlichen Pflichten vor allem die Aspekte des Arbeitsschutzes nicht zu vernachlässigen sind. Ein Blick in die Unfallstatistik zeigt nämlich, dass es beim Umgang mit Abfällen immer wieder zu Verletzungen kommt (z. B. Stich- und Schnittwunden). die schwierige Aufgabe der Verantwortlichen besteht nun darin, die Anforderungen des Arbeitsschutzes und des Abfallrechts mit den jeweiligen organisatorischen und wirtschaftlichen Belangen in Einklang zu bringen.

Nach den allgemeinen Grundsätzen des deutschen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 sind alle Betriebe – also auch die Einrichtungen des Gesundheitsdienstes – gehalten, Abfälle in erster Linie zu vermeiden, insbesondere durch Verminderung ihrer Menge oder Schädlichkeit; in zweiter Linie stofflich oder energetisch zu verwerten, soweit dies technisch möglich, hygienisch vertretbar und wirtschaftlich zumutbar ist. Abfälle, die nicht verwertbar sind, müssen nach entsprechender Vorbehandlung einer Beseitigungsanlage (z. B. Deponie) oder der Verbrennung zugeführt werden.

Die Gliederung des Abfallverzeichnisses unterscheidet nach spezifischen Branchen bzw. Wirtschafts- und Industriezweigen sowie sonstigen Herkunftsbereichen. Mehr als 800 Abfälle wurden mit einer europaweit einheitlichen 6-stelligen Abfallschlüsselnummer (As) versehen. das Verzeichnis gilt für alle Abfälle, ungeachtet dessen, ob sie zur Beseitigung oder zur Verwertung bestimmt sind.

Insbesondere die Behältnisse für gefährliche Abfälle müssen nach Abfallarten gekennzeichnet sein. dies ist z. B. durch eine unterschiedliche Farbgebung, Piktogramme und die Beschriftung der Behältnisse entsprechend den Vorgaben im hygieneplan möglich.

Beim Befüllen von Behältnissen für Abfälle mit gefährlichen Eigenschaften ist darauf zu achten, dass die aufgrund gefahrgutrechtlicher Vorschriften maximal zulässige Nettomasse pro Abfallbehältnis nicht überschritten wird.

In Abfallsäcke dürfen spitze, scharfe oder zerbrechliche Gegenstände nur in sicher umschlossenen, durchstoßsicheren und unzerbrechlichen Behältnissen eingegeben werden. 

Soweit es sich um Abfälle, die bei der Behandlung von Menschen oder Tieren innerhalb von medizinischen Einrichtungen anfallen, handelt, die aus infektionspräventiver Sicht auch außerhalb dieser Einrichtungen einer besonderen Behandlung bedürfen, oder gar um Abfälle aus medizinisch-mikrobiologischen Laboratorien, muss das Biohazard-Symbol auf dem Abfallbehältnis angebracht werden.

Die Entsorgung ist dann nachweispflichtig vorzuhalten. Folgende Nachweise sind dann erforderlich:

·      Erfassung der Beförderer / Transporteure und Entsorgungsanlagen,

·      Erfassung der Übernahmescheine aus dem elektronischen Nachweisverfahren,

·      Erfassung der Entsorgungsnachweise und Zertifikate der Entsorgungsfachbetriebe,

·      Rechnungserfassung,

·      Terminverwaltung zu Entsorgungsnachweisen und Zertifikate

Zur Vermeidung von Fehleinwürfen beim Einsammeln von Abfällen zu vermeiden, sollte eine Übersicht zur Abfalltrennung erstellt und ausgehängt werden.

Beim Umgang mit Abfall ist entsprechende PSA (Persönliche Schutzausstattung) bereitzustellen und zu tragen. Diese besteht aus:

·      Arbeitskleidung (Schmutzabweisend)

·      Ggf. Kälteschutz (Arbeiten im Freien)

·      Handschutz (Arbeitshandschuhe, Schutzhandschuhe gegen Nässe)

·      Ggf. Schutzbrille

·      Fussschutz (Arbeitsschuhe)

Personal das mit Abfallprodukten arbeitet ist arbeitsmedizinisch zu betreuen. (Gefährdungsbeurteilung beachten)

Mobile Abfallentsorgung

Gesundheitsdienstliches Einwegmaterial

Einmalkanülen, Einmalnadeln, Einmalampullen, Einmallanzetten, Einmalskalpelle werden in zugelassenen Einmalbehälter (Durchstichsichere Behälter in Warnfarbe mit Verschlussdeckel; Verbot Lebensmittelbehälter, Glas, nicht bruchsichere Behälter) bis maximal 3/4 Füllung gesammelt und durch Pflegekraft entsorgt. Nach vertraglicher Vereinbarung beim Kunden (Abfallbehälter) entsorgt.

Infektiöser Abfall (Verbände, Tupfer, Sekret usw.)

Werden in gekennzeichnet Behälter (gemäß Vorgaben RKI, BioStoffV, TRBA 250) dicht verpackt und sachgerecht entsorgt. EU Abfallschlüsselung beachten.

Hausmüll

Hausmüll und hausmüllähnliche Abfälle werden nach vertraglicher Vereinbarung im Hausmüll des Kunden entsorgt.

Duales System

Müll mit grünem Punkt wird nach vertraglicher Vereinbarung beim Kunden entsorgt.

Glas

Glas wird nach vertraglicher Vereinbarung beim Kunden entsorgt.

Altpapier

Altpapier wird nach vertraglicher Vereinbarung beim Kunden entsorgt.


Anlage:

O2R4 Anlage Übersicht zur Abfalltrennung
Hygieneorganisation
O2R4_Anlage Übersicht zur Abfalltrennung.pdf (385.78KB)
O2R4 Anlage Übersicht zur Abfalltrennung
Hygieneorganisation
O2R4_Anlage Übersicht zur Abfalltrennung.pdf (385.78KB)