IMS Services Hygiene
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Hygienemaßnahmen und Informationen zu SARS-CoV-2 gemäß RKI SARS-CoV-2 (COVID19)

Allgemeines

Unerkannte SARS-CoV-2-Infektionen bei medizinischem und pflegendem Personal stellen eine potentielle Gefährdung für die Betroffenen, ihre Angehörigen, andere Mitarbeitende sowie für die von ihnen betreuten Personen dar und können zu nosokomialen Übertragungen führen. Mitarbeitende in der Pflege und der medizinischen Versorgung sind im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmäßig in engem Kontakt mit einer großen Zahl von Personen mit chronischen Grundkrankheiten mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf im Falle einer SARS-CoV-2-Infektion. Vor dem Hintergrund der einrichtungsbezogenen Impfpflicht für das medizinische und pflegende Personal, die den wichtigen Aspekt des persönlichen Gesundheitsschutzes für das Personal auch in Bezug auf die Sicherstellung der medizinischen Versorgung stärkt, erhält die Prävention von nosokomialen Übertragungen insbesondere auf vulnerable Gruppen eine besondere Bedeutung. (Unter medizinischem Personal wird jegliches medizinisches Personal im ambulanten und stationären Bereich z. B. auch Personal im Rettungswesen, verstanden)

Der wichtigste Übertragungsweg für SARS-CoV-2 ist die Inhalation virushaltiger Tröpfchen (Aerosole), die z. B. beim Ausatmen, Husten, Sprechen und Niesen eines Infizierten in die umgebende Luft freigesetzt werden. Neben infizierten Personen mit typischen Symptomen gelten auch asymptomatische und präsymptomatische infizierte Personen als mögliche Ausscheider infektiöser Viren.

Es ist bekannt, dass auch vollständig geimpfte Menschen nach Kontakt mit SARS-CoV-2 infiziert werden können und zum Überträger werden. Beim Husten und Niesen entstehen vermehrt größere Aerosole, während beim Atmen und Sprechen kleinere Aerosole ausgeschieden werden. Aerosole, mit großem aerodynamischen Durchmesser, sinken schneller zu Boden als kleinere. In Abhängigkeit von den äußeren Bedingungen können aber auch größere Aerosolpartikel längere Zeit in der Luft verbleiben und sich in geschlossenen Räumen verteilen.

Dies kann entweder durch Verdunstung der Flüssigkeit und damit Verkleinerung der Aerosolpartikel oder durch hohe Strömungsgeschwindigkeiten passieren. Entscheidend für die Infektiösität eines Aerosols, ist der Erhalt der Virulenz des Infektionserregers. Grundsätzlich ist die Konzentration infektiöser Viren in der Luft im unmittelbaren Umfeld (<1,5 m) einer infizierten Person am höchsten und nimmt mit der Entfernung durch Verdünnungseffekte ab. Bei längerem Aufenthalt in unbelüfteten Räumen mit einer infizierten Person steigt das Risiko der Inhalation infektiöser Viren, selbst bei Distanzen von mehr als 1,5 m. Verstärkt wird das Risiko der Inhalation insbesondere bei geringen Raumvolumina in Verbindung mit unzureichender Lüftung.

Grundsätzlich gilt, dass Maßnahmen des Bevölkerungsschutzes im Sinne des allgemeinen Infektionsschutzes, die von den zuständigen Behörden festgelegt werden, auch am Arbeitsplatz ergriffen werden müssen. Treten Arbeitsplatzsituationen auf, die mit Infektionsrisiken einhergehen, die über das allgemeine Infektionsrisiko im öffentlichen Leben hinausgehen (z.B. regelmäßige und längere Tätigkeiten >10 min in Kundennähe <1,5 m), muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geprüft werden, ob bzw. welche Schutzmaßnahmen gemäß den AHA+L-Regeln am Arbeitsplatz notwendig und geeignet sind, um das Risiko zu minimieren.

Gleiches gilt auch für Tätigkeiten, die der Biostoffverordnung unterliegen, sofern dort keine gleichwertigen oder strengeren Regelungen (einschließlich Technischer Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA), Empfehlungen oder Beschlüsse) zum Schutz der Beschäftigten bestehen. Die Empfehlungen des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) im Zusammenhang mit dem Auftreten von SARS-CoV-2 sind weiterhin zu berücksichtigen.
Für die Festlegung betrieblicher Maßnahmen des Infektionsschutzes im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sollten insbesondere die Informationen, sofern vorhanden,

  • zum Impf-, Sero- und Teststatus der Beschäftigten,
  • zur Symptomatik von Beschäftigten,
  • zur epidemiologischen Situation im Einzugsgebiet der Beschäftigten,
  • zu Empfehlungen des Bevölkerungsschutzes,
  • zu Kontakthäufigkeiten, -zeiten am Arbeitsplatz,
  • zu Belegungsdichte (Beschäftigte/Personen pro Raumvolumen) und Abständen zwischen den Beschäftigten,
  • zur Lüftungssituation (freie Lüftung oder Raumlufttechnische Anlagen (RLT), sowie zu psychischen Belastungen der Beschäftigten berücksichtigt werden.
  • Grundsätzlich gilt: Das Infektionsrisiko steigt mit der Häufigkeit und Dauer von ungeschützten Kontakten.

Organisatorisches

Die organisatorischen Maßnahmen und persönliche Schutzausrüstung (PSA) sowie Empfehlungen des RKI "Hygienemaßnahmen im Rahmen der Behandlung und Pflege von Patienten mit einer Infektion durch SARS-CoV-2" und "Erweiterte Hygienemaßnahmen im Gesundheitswesen im Rahmen der COVID-19-Pandemie" für medizinisches Personal dienen einer Minimierung des Infektionsrisikos. Weiterhin hat die BAuA Empfehlungen zum Einsatz von Schutzmasken in der Arbeitswelt im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 unter Aspekten des Arbeitsschutzes erarbeitet. Wichtige Bestandteile sind die COVID-19-Impfungen gemäß den STIKO-Empfehlungen und die einrichtungsbezogene Impfpflicht.

Organisatorische Maßnahmen für das an Patientinnen und Patienten tätige Personal sollten durch das Hygienefachpersonal in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt/der Betriebsärztin und dem Gesundheitsamt durchgeführt werden. Hierbei seien exemplarisch folgende Prinzipien genannt:

  • Information und Schulung des Personals zum infektionshygienischen Management (u.a. im Rahmen der Diagnostik, medizinischen Versorgung und Pflege), 
  • dem korrekten Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung und zum Selbstmonitoring auf Symptome

Management von COVID-19-Ausbrüchen im Gesundheitswesen

Hintergrund

Nosokomiale Infektionen und Infektionen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Gesundheitswesen stellen eine außerordentliche Herausforderung dar. Insbesondere Risikogruppen wie Patientinnen und Patienten mit einem höheren Alter und Grunderkrankungen müssen besonders vor Infektionen geschützt werden.

Wann gelten diese Empfehlungen?

Wird in einem Bereich, der nicht für COVID-19-Patientinnen und -Patienten vorgesehen ist, SARS-CoV-2 bei Patientinnen und Patienten oder Personal nachgewiesen, muss umgehend gehandelt werden. Zur Anwendung der folgenden Empfehlung zum Vorgehen bei Ausbrüchen genügt ein Nachweis, bei dem eine Infektion oder Transmission in der Einrichtung nicht ausgeschlossen werden kann. Diese Empfehlungen gelten besonders für Bereiche der Krankenversorgung.

Vorgehen

Fälle, Kontakte und Verdachtsfälle sowie Nicht-Fälle sollten in räumlich und personell voneinander getrennten Bereichen (bei wenigen Fällen in zugewiesenen Zimmern) versorgt werden: COVID-19-Bereich und NICHT-COVID-19-Bereich. In größeren oder schwer kontrollierbaren Ausbrüchen sollte weiterhin ein Verdachtsfall-Bereich etabliert werden. Um das Ziel der räumlichen Trennung zeitnah realisieren zu können, sollten in allen Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen entsprechende Pläne und Voraussetzungen geschaffen worden sein. Im Folgenden ist ein Vorgehen nach SARS-CoV-2-Nachweis in verschiedenen Schritten dargestellt. Diese laufen in der Praxis nicht nacheinander, sondern z.T. gleichzeitig ab. Wichtig ist eine enge Abstimmung mit dem lokalen Gesundheitsamt.


Mund-Nasen-Schutz

Das Personal sollte bei Ausbrüchen grundsätzlich bei allen Kontakten zu Patientinnen und Patienten einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) oder FFP2-Masken tragen. Auch die Patientinnen und Patienten sollten sofern möglich einen MNS tragen.

Etablierung eines Ausbruchsteams

Zum weiteren strukturierten Vorgehen im Ausbruch sollte verantwortliches Personal vor Ort bestimmt werden. Es sollten Personen mit Hygienekompetenz und bei Beteiligung von Personal die Betriebsmedizin im Ausbruchsteam integriert werden, sowie die Leitung der Einrichtung.

Ermittlung von Kontakten

Für die Kontaktsuche unter Patientinnen und Patienten und Personal sollten die Kontakte anamnestisch bzw. über Patientenbelegungs- und Personalpläne ermittelt werden.

Umgang mit Kontakten

Kontakt-Patientinnen und -Patienten müssen in den Verdachtsfall-Bereich verlegt und Personalpläne entsprechend angepasst werden. Sollten bereits Kontaktpersonen in andere Einrichtungen verlegt worden sein, müssen diese umgehend informiert werden.

Fallsuche

Es müssen alle SARS-CoV-2 positiven Personen in der Einrichtung identifiziert werden.
a. Falldefinition: Die Falldefinition ist zu finden unter LINK.
b. Identifizierung aller Fälle: Solange Neuinfektionen identifiziert werden, sollten alle Personen auf der Station unabhängig vom Impf- oder Genesenen Status systematisch und regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 getestet werden (möglichst mittels PCR und parallel mit Antigen-Schnelltest, mindestens 1x pro Woche (in Abstimmung mit dem versorgenden Labor)). Dies schließt neben Patientinnen und Patienten und Pflegepersonal auch andere Personalgruppen ein (Reinigungspersonal, etc.). Sofern Fälle unter Patientinnen und Patienten oder Personal mit Kontakt zu anderen Stationen gefunden werden, muss die Fallsuche großzügig auf weitere Bereiche ausgedehnt werden.


Ordnen der Daten nach Zeit, Ort, Person

Zur Dokumentation von Fällen unter Personal und Patientinnen und Patienten sollte eine strukturierte Liste angelegt werden. Diese Linelist muss mit räumlichen, zeitlichen sowie personenbezogenen Informationen geführt werden.

a. Nachvollziehbarkeit der Infektionskette: Übertragungen sollten aufgrund der vorhandenen Informationen in der Linelist nachvollzogen werden können, z.B. gemeinsame Expositionen oder Kontakte zwischen Fällen.
b. Unterbrechung der Infektionskette: Der Fokus sollte nicht auf der Suche nach dem ersten Fall (Primärfall in der Einrichtung) liegen, sondern auf einer Unterbrechung der Übertragungskette und somit auf der Verhinderung neuer Fälle.
c. Feststellung nosokomialer Exposition: Es sollte für jeden Fall dokumentiert werden, ob ein Kontakt zu einer SARS-CoV-2 positiven Person in der Gesundheitseinrichtung vor dem ersten positiven Befund vorlag, einschließlich Angaben zu Zeit, Ort und Person.

Kommunikation

Alle Ergebnisse und Entwicklungen des Ausbruchsgeschehens sollten kontinuierlich dem Personal sowie den verantwortlichen Gesundheitsämtern mitgeteilt werden. Bei Entlassungen und Verlegungen von Patientinnen und Patienten müssen die aufnehmenden Einrichtungen sowie Hausärzte über aufgetretene Infektionen in der Einrichtung informiert werden. Zuweisende Einrichtungen müssen informiert werden, wenn SARS-CoV-2 bei dem/der aufgenommenen Patienten/Patientin nachgewiesen wurde.

Etablierung von weiteren Kontrollmaßnahmen

Weitere Maßnahmen zur Unterbrechung der Infektionsketten sollten entsprechend der identifizierten Expositionen festgelegt und eingeleitet werden.

Surveillance zur Evaluation der Maßnahmen

Die Effektivität aller Maßnahmen sollte laufend überprüft werden, hierzu sind auch fortlaufende SARS-CoV-2-Testungen bei Personal und Patientinnen und Patienten (möglichst mittels PCR) im NICHT-COVID-19-Bereich notwendig. Gleichzeitig sollte eine tägliche Symptomkontrolle aller negativen Personen erfolgen.

Ausbruchsende
Die Maßnahmen sollten für die gesamte Dauer des Geschehens bis mindestens 10 Tage nach Feststellung des letzten COVID-19-Falles durchgeführt werden.

Empfehlungen zum Umgang mit SARS-CoV-2 in der Pflege / Betreuung (außerhalb des Krankenhauses)

Zielgruppe
Dieser Leitfaden kann für folgende Bereiche Anwendung finden:

  • Stationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen
  • Ambulante Pflegeeinrichtungen (Einrichtungen der häuslichen Pflege / Pflegedienste)
  • Einrichtungen für betreutes Wohnen und Wohnassistenz
Im Hygieneplan der jeweiligen Einrichtung werden die im Folgenden aufgeführten Aspekte für die spezielle Situation konkretisiert.
Allgemeine Präventionsmaßnahmen. Zu den wichtigsten Maßnahmen, die die Übertragung von SARS-CoV-2 sowie anderen respiratorischen Erregern, darunter Influenzaviren, reduzieren können, zählen:


  • bei Symptomen einer akuten Atemwegsinfektion zu Hause bleiben, Kontakte reduzieren und Maßnahmen der persönlichen Hygiene einhalten (z.B. hygienebewusstes Husten und Niesen, Händehygiene),
  • auf vollständigen Impfschutz gegen COVID-19 und Influenza achten,
  • auf gute Lüftungssituation achten, z.B. regelmäßiges Stoßlüften,
  • ggf. bei vielen Menschen in Innenräumen Maske tragen, insbesondere wenn kein Abstand eingehalten werden kann.

Spezifische Präventionsmaßnahmen

Hinweise zu Masken
Das Tragen einer Maske (MNS oder FFP-2) durch Pflegekräfte/Personal kann in Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation in bestimmten Situationen sinnvoll sein. Beispiele sind:

  • Verdacht auf bzw. bestätigte Infektion: wenn bei der zu versorgenden Person der Verdacht besteht oder bestätigt wurde, dass sie an COVID-19 oder einer anderen respiratorischen Infektion erkrankt ist, die über die Luft und/oder durch Tröpfchen übertragen wird. In diesen Fällen gelten die KRINKO-Empfehlung „Integration von SARS-CoV-2 als Erreger von Infektionen in der endemischen Situation in die Empfehlungen der KRINKO Infektionsprävention im Rahmen der Pflege und Behandlung von Patienten mit übertragbaren Krankheiten“ mit den entsprechenden organisatorischen Maßnahmen und Empfehlungen.
  • wenn die Pflegekraft/das Personal im eigenen Haushalt mit einer Person lebt, die ein positives Testergebnis für SARS-CoV-2 hat oder
  • wenn Mitarbeitende mit milden Symptomen einer Atemwegserkrankung als arbeitsfähig eingestuft wurden und der Tätigkeit nachgehen. In diesem Fall soll durchgehend ein MNS oder eine FFP-2-Maske mit Dichtsitz getragen werden, insbesondere bei der körperlichen Pflege von Bewohnenden / Betreuten mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf.

Empfehlungen zum Testen und Umgang mit Testergebnissen

Es ist nicht erforderlich, anlasslos regelmäßig auf SARS-CoV-2 zu testen.

1. Bei symptomatischen Atemwegsinfekten ist die Durchführung einer SARS-CoV-2-Testung anzustreben. Im Falle eines positiven Antigen-Schnelltests wird eine anschließende PCR zur Bestätigung empfohlen. Testungen für andere respiratorische Erreger (z. B. Influenza, RSV) sind in Betracht zu ziehen.

Anmerkung: 

Ältere und/oder vor erkrankte Bewohnende/Betreute haben bei Atemwegserkrankungen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf. Für diese Bewohnende/Betreute wird beim Auftreten von Symptomen, die mit COVID-19 vereinbar sind (hier: nicht nur respiratorische oder gastrointestinale, sondern auch untypische Symptome wie Müdigkeit, verminderte Wachsamkeit, eingeschränkte Mobilität, Appetitlosigkeit, Verwirrtheit) frühzeitig eine ärztliche Konsultation empfohlen, um das weitere Vorgehen zu entscheiden.

Es bestehen nach ärztlicher Indikation ggf. pharmakologische Therapieoptionen mit dem Ziel, einen schweren Krankheitsverlauf zu verhindern. Die korrekte Diagnostik soll nicht verzögert werden, da z.B. die antivirale Therapie in der Frühphase einer SARS-CoV-2-Infektion (≤5 Tage nach Symptombeginn bzw. nach vermutetem Infektionszeitpunkt) verabreicht werden muss.

2. Testen bei COVID-19-Ausbruch in Pflegeeinrichtungen
Ein Ausbruch besteht aus zwei oder mehr positiven COVID-19-Fällen, zwischen denen ein epidemiologischer Zusammenhang vermutet wird. Dies gilt sowohl für das Personal als auch für die Bewohnenden/Betreuten und schließt PCR- und Antigen-Schnelltest-Nachweise ein. Ausbrüche sind umgehend vom Personal dem Gesundheitsamt zu melden (§6 Abs. 3 IfSG). 

Wenn ein Ausbruch festgestellt wird, sollte gemeinsam mit dem Gesundheitsamt eine Risikobewertung vor Ort erfolgen und das weitere Vorgehen festgelegt werden.

3. Umgang bei Neu-/Wiederaufnahme eines SARS-CoV-2-positiven Bewohnenden/Betreuten
Eine Information der Einrichtungen rechtzeitig vorab zur Aufnahme/Rückverlegung ist wichtig, damit sich die Einrichtungen auf die Situation einstellen und ggf. ein Einzelzimmer zur Verfügung stellen können.

4. Personal mit einem positiven SARS-CoV-2-Testergebnis
Personal sollte ab dem Tag des positiven Testnachweises bzw. Symptombeginns zu Hause bleiben und den Kontakt mit anderen Personen vermeiden, um eine Übertragung des Virus zu vermeiden. Personal, das vor Ort positiv getestet wird, sollte eine MNS oder FFP2-Maske tragen und die Einrichtung wieder verlassen. An COVID-19 erkranktes Pflegepersonal sollte erst dann wieder zur Arbeit gehen, wenn es kein Fieber hat und sich wieder gut fühlt. Ggf. ist eine ärztliche Konsultation angezeigt, u. a. zur Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeit.


5. Personal, Bewohnende/Betreute mit einem negativen SARS-CoV-2-Testergebnis
Personen mit einem negativen SARS-CoV-2-Testergebnis können mit ihrer normalen Routine fortfahren, es sei denn, sie fühlen sich nicht wohl genug, um ihre üblichen Aktivitäten fortzusetzen.
Im Hinblick auch auf andere Ursachen der Atemweginfektion sollten sich erkrankte Personen ärztlich vorstellen und ggf. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen.

6. Bewohnende/Betreute mit einem positiven SARS-CoV-2-Testergebnis
Wenn die Person mit einem positiven SARS-CoV-2-Testergebnis in einem Pflegeheim lebt, kann die KRINKO-Empfehlung „Integration von SARS-CoV-2 als Erreger von Infektionen in der endemischen Situation in die Empfehlungen der KRINKO Infektionsprävention im Rahmen der Pflege und Behandlung von Patienten mit übertragbaren Krankheiten“ als Orientierung dafür dienen, wie lange die erkrankte Person in einem Einzelzimmer untergebracht bzw. ggf. mit anderen SARS-CoV-2-positiven Bewohnenden kohortiert werden soll (als ergänzendes orientierendes Dokument siehe auch Empfehlung des Robert Koch-Institutes zu Präventions- und Kontrollmaßnahmen bei Bewohnern mit Verdacht auf bzw. nachgewiesener Influenza in Heimen).
Bewohnende, die Hygienemaßnahmen verstehen und einhalten können, sollten während der akuten Erkrankungsphase, wenn möglich, das Zimmer nicht verlassen. Bewohnende, welche nicht im Zimmer bleiben und die Maßnahmen zur Übertragungseindämmung bspw. aufgrund von kognitiven Einschränkungen nicht einhalten können, sollten jedoch während der akuten Erkrankungsphase keine Gemeinschaftsaktivitäten besuchen (bspw. Besuch der Cafeteria, Gruppenangebote usw.). 


Bewohnende/Betreute können auch während der Unterbringung im Einzelzimmer / Kohortierung Besuch erhalten.
Bei der Versorgung von Bewohnenden mit Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung soll das Personal eine enganliegende Maske (MNS oder FFP2-Maske) tragen. Dabei ist die Auswahl der Art der Maske (MNS oder FFP2-Maske) von der Art der erwarteten Exposition abhängig zu machen.


Wenn die Person mit einem positiven SARS-CoV-2-Testergebnis Pflege erhält und nicht in einer Pflegeeinrichtung lebt, sollte sie den Empfehlungen für die allgemeine Bevölkerung befolgen, zu Hause bleiben und den Kontakt mit anderen, insbesondere älteren Personen und Personen mit bestimmten Vorerkrankungen, vermeiden.


Maßnahmen für Kontaktpersonen

Kontaktpersonen unter Personal

Unabhängig vom Impf- und Genesenen Status ist eine Testung mit Antigen-Schnelltest oder PCR-Test und das Tragen eines MNS oder FFP2-Maske zu empfehlen. Bei negativem Testergebnis kann der Test im Zeitraum der vermuteten Inkubationszeit wiederholt werden. 

Bei Auftreten von Symptomen sollte die berufliche Tätigkeit umgehend unterbrochen werden sowie eine diagnostische Klärung möglichst mittels PCR-Testung erfolgen.

Kontaktpersonen unter Bewohnenden / Betreuten

Da Bewohnende/Betreute in hohem Maße zu dem Personenkreis mit einem erhöhten Risiko für schwere Krankheitsverläufe von COVID-19 wie anderen respiratorischen Infektionen gehören, wird für diese Personengruppe nach engem Kontakt zu einem COVID-19-Fall empfohlen:

  • Unabhängig vom Impf- und Genesenen Status eine Testung mit Antigen-Schnelltest oder PCR-Test. Bei negativem Testergebnis kann der Test im Zeitraum der vermuteten Inkubationszeit wiederholt werden.
  • Ggf. Einzelzimmerunterbringung bzw. Kohortierung („Kontaktpersonen“) über die Dauer der Inkubationszeit (s. hier auch KRINKO-Empfehlung „Integration von SARS-CoV-2 als Erreger von Infektionen in der endemischen Situation in die Empfehlungen der KRINKO Infektionsprävention im Rahmen der Pflege und Behandlung von Patienten mit übertragbaren Krankheiten“)
  • Bewohnende/Betreute können auch während der Einzelzimmerunterbringung bzw. Kohortierung Besuch erhalten.
Für die Entscheidung, in welchem Umfang weitere Maßnahmen in der Einrichtung umgesetzt werden sollten, ist im Rahmen der Risikobewertung auch die Information hilfreich, wie Kontakte zustande gekommen sind:

Kontakt durch einen weiteren Fall im Haus

Kontakt zu einem externen Fall (z.B. zu einem Besucher, d.h. isolierter Exposition einer Person und keine Verbreitung innerhalb der Einrichtung). In einer Ausbruchssituation sind weitere Maßnahmen für die gesamte Einrichtung erforderlich (s.o.).

Empfehlungen zum Umgang mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen

Dieses Dokument richtet sich an Ärztinnen/Ärzte, die eine äußere Leichenschau vornehmen (z.B. Haus- und Notärzte, Bedienstete von Gesundheitsämtern) und sonstiges medizinisches Personal sowie Bestatter, die Kontakt mit infektiösen Verstorbenen haben.

Schutzmaßnahmen bei der inneren Leichenschau sind nicht Gegenstand dieses Dokuments.

1. Basishygiene im Umgang mit Verstorbenen

Unter Rücksichtnahme auf die Angehörigen und unter Wahrung der Würde der Verstorbenen muss beim Umgang mit Verstorbenen die Übertragung von Infektionskrankheiten verhindert werden. Grundsätzlich sind beim Umgang mit Verstorbenen dieselben Maßnahmen der Basishygiene wie im Umgang mit lebenden Personen einzuhalten, da sich die mikrobielle Besiedelung zunächst nicht wesentlich unterscheidet. 

Die Basishygiene im Umgang mit Verstorbenen (direkter Kontakt, keine aerosolproduzierenden Maßnahmen) umfasst u.a. folgende Maßnahmen:

  • Händehygiene,
  • Barrieremaßnahmen (Einmalhandschuhe, Schürze und Schutzkittel, wenn ein Risiko besteht, dass Körperflüssigkeiten oder Sekrete freigesetzt werden zusätzlich Mund-Nasen-Schutz),
  • Reinigung und Desinfektion von Flächen gemäß KRINKO-Empfehlung,
  • Abwasser- und Abfallentsorgung gemäß Vollzughilfe der LAGA.

2. Hinweise für den Umgang mit Verstorbenen mit SARS-CoV-2

Die Arbeitsschutzmaßnahmen beim Umgang mit Verstorbenen mit übertragbaren Erkrankungen sind u.a. in Orientierung an der Einstufung des jeweiligen Infektionserregers gemäß Biostoffverordnung (BioStoffV) z.B. für virale Erreger in der TRBA 462 "Einstufung von Viren in Risikogruppen" oder für bakterielle Erreger in der TRBA 466 "Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen" zu treffen (alle TRBAs sind hier zu finden). Für die Bewertung der Infektionsgefahr, welche von dem Leichnam ausgeht, sind neben dem Übertragungsweg die Erreger der Risikogruppen 3 und 4 von besonderer Bedeutung. Die Infektionsgefahr wird beim Ausfüllen der Todesbescheinigung ("Totenschein") individuell beurteilt.

SARS-CoV-2 wurde auf europäischer Ebene als Erreger der Risikogruppe 3 eingestuft. Dieser Einstufung hat die Einstufung auf nationaler Ebene durch den Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) in Deutschland zu entsprechen. Unabhängig von landesrechtlichen Bestimmungen ist daher auf der Todesbescheinigung auf die SARS-CoV-2-Infektion hinzuweisen und es wird empfohlen, dort auch COVID-19 namentlich zu benennen. Datenschutzrechtliche Bestimmungen der Länder sind dabei zu beachten. Basierend auf bestattungsrechtlichen Regelungen einzelner Bundesländer kann die grundsätzliche Verwendung von Leichenhüllen ("bodybags") in dem jeweiligen Bundesland erforderlich sein (siehe ansonsten Abschnitt 4 "Transport"). Für in Bestattungsunternehmen tätige Personen gelten die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen nach der BioStoffV.

Vor Arbeitsaufnahme ist grundsätzlich eine individuelle Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um das individuelle Infektionsrisiko abzuschätzen und angemessene Schutzmaßnahmen ergreifen zu können. Die bestattungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes sind zu beachten.

Grundsätzliche Hinweise:

  • Es existieren keine belastbaren Daten zur Kontagiösität von COVID-19-Verstorbenen. Übertragungen, die von SARS-CoV-2 infizierten Verstorbenen ausgingen, wurden kaum dokumentiert.
  • Ein mit SARS-CoV-2 infizierter Verstorbener wird als kontagiös angesehen. Der Tod an COVID-19 ist zudem nach § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu melden.
  • Die Übertragung von SARS-CoV-2 erfolgt im Wesentlichen wie bei anderen viralen respiratorischen Erregern wie z.B. Influenza. Daher können hier die gleichen Prinzipien wie beim Umgang mit an Influenza Verstorbenen als Orientierung dienen.
  • Bezüglich der anzuwendenden Arbeitsschutzmaßnahmen ist die Einstufung von SARS-CoV-2 gemäß TRBA 462 als Erreger der Risikogruppe 3 mit der Zusatzbezeichung Z für Zoonose ausschlaggebend.
  • Allgemeingültige rechtliche Regelungen zum Umgang mit Verstorbenen, die an oder mit einer Infektion mit SARS-CoV-2 verstorben sind, liegen nicht vor.

Erweiterte Maßnahmen im Rahmen der Leichenschau:

Bei der äußeren Leichenschau eines Leichnams, bei dem eine Infektion mit einem Erreger der Risikogruppe 3 vorlag, sollten mindestens die Regelungen der Schutzstufe 3 nach BioStoffV eingehalten werden, insbesondere dann, wenn postmortale Maßnahmen durchgeführt werden, die Tröpfchen oder Aerosole erzeugen können. Tröpfchen können z.B. ggf. entstehen, wenn Druck auf den Brustkorb bei der externen Leichenschau ausgeübt wird, sodass Luft entweicht, oder bei hautdurchtrennenden Maßnahmen.

Erweiterte Maßnahmen des Arbeitsschutzes bei aerosol- oder Tröpfchen produzierenden Maßnahmen an SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen umfassen in der Regel u.a.:

  • Atemschutz: mindestens FFP2-Halbmaske (möglichst mit Ausatemventil),
  • Augen- und Gesichtsschutz: Schutzbrille / Visier mit Schutz nach oben und an der Seite,
  • Schutzkleidung: saubere, langärmelige, flüssigkeitsbeständige oder undurchlässige Schutzkleidung um Hautareale und Kleidung zu schützen.
  • Bei Tätigkeiten mit hohem Kontaminationsrisiko sinnvollerweise in Kombination mit einer Plastik-Einmalschürze (Ärmelschutz aus Plastik)
  • Schutzhandschuhe: mindestens je ein Paar flüssigkeitsdichte Handschuhe mit Schutz gegen mechanische und biologische Risiken. Bei Tätigkeiten mit hohem Kontaminationsrisiko sind Handschuhe mit Stulpen zu wählen, die eine ausreichende Überlappung zur Schutzkleidung ermöglichen.
  • Fußschutz: gemäß TRBA 250.


Zu Vorsichtsmaßnahmen bei der Durchführung von Autopsien können ggf. auch die Fachverbände und Netzwerke, z.B. der Bundesverband deutscher Pathologen oder das Deutsche Forschungsnetzwerk Autopsien bei Pandemien weitere Hilfestellungen geben. Eine Kremationsleichenschau wird in vielen Bundesländern gefordert, unter anderem, um vor der Kremation eine nicht-natürliche Todesursache zu überprüfen. Bei Vorliegen von einer Infektion durch SARS-CoV-2 kann die Kremationsleichenschau ebenfalls ein Infektionsrisiko darstellen. Vor der Durchführung sollte daher eine Nutzen-Risiko-Abwägung erfolgen. Wird die Kremationsleichenschau für notwendig befunden, sollte der Leichnam unbekleidet übergeben werden, um unnötigen Kontakt mit dem Leichnam zu vermeiden, bzw. sollte die Durchführung in den Räumlichkeiten der Pathologie erwogen werden.

3. Infektionsschutz­rechtliche Herausforderungen aufgrund von Bestattungsriten und -kulturen

Einige Bestattungsriten und die Bestattungskulturen verschiedener Religionen und Weltanschauungen stehen den infektionsschutz­rechtlichen Bestimmungen gegensätzlich gegenüber. Rituelle Waschungen sind möglichst zu vermeiden und wenn, dann nur unter Verwendung erweiterter PSA (siehe Abschnitt 2) vorzunehmen. Von Einbalsamierungen ist abzuraten.
Nachdem der Verstorbene versorgt worden ist und nicht mehr berührt werden muss, sind keine weiteren Schutzmaßnahmen notwendig. Eine berührungslose Abschiednahme am offenen Sarg ist mit entsprechendem Abstand möglich.
Obwohl der Infektionsschutz vorrangig ist, sind die Anforderungen und Wünsche der Religionen und Weltanschauungen jedoch zu respektieren und es sollte alles organisatorisch Erforderliche bzw. Mögliche getan werden, um diesen - unter größtmöglicher Minimierung des Infektionsrisikos- zu begegnen.

4. Transport

Nationale Transporte:

Bei Vorliegen von z.B. einer SARS-CoV-2-Infektion kann ein Leichnam ohne weitere Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den bestattungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes in einem ordnungsgemäß gekennzeichneten Holzsarg weitertransportiert und einer Bestattungsmöglichkeit zugeführt werden. Ggf. ist aufgrund bestattungsrechtlicher Regelungen einzelner Bundesländer die grundsätzliche Verwendung von Leichenhüllen ("bodybags") dort erforderlich.


Internationale Transporte:

Hinweise zur Überführung eines Leichnams, von dem ein Infektionsrisiko ausgeht, finden Sie beim Bundesverband Deutscher Bestatter, welche auf die Vereinbarung des Europarates zu dieser Thematik aufbauen. Zum internationalen Transport von Leichnamen sind demnach undurchlässige Särge aus Zink bzw. Särge mit Zinkbeschichtung oder einem anderen selbst zersetzenden Stoff erforderlich. Hierbei ist zu bedenken, dass für eine nachfolgende Kremation ein Zinksarg ungeeignet ist und eine Umbettung in einen Kremationssarg erforderlich ist. Bei einer Umbettung eines infektiösen Leichnams sind ebenfalls die Maßnahmen zu beachten, die sich aus der Risikogruppe des jeweiligen Erregers ergeben (siehe Abschnitt 2). Bei anschließender Kremation sollte daher der sichere Transport in einem undurchlässigen Sarg erwogen werden, der zur Feuerbestattung geeignet ist.

Link RKI Information SARS-CoV-2: 

https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19/covid-19.html