Einleitung
Übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, ist Zweck des Infektionsschutzgesetzes. Wesentliche Anforderung an alle gesundheitlich relevanten Berufe ist die Verhütung der Erregerübertragung durch hygienebewusstes Verhalten.
Jeder Eingriff, bei dem Haut verletzt wird, kann über den Austritt von Blut oder Blutserum zu einer Infektion, wie z. B. mit Hepatitis B, C oder HIV, führen. Das ist schon durch kleinste, kaum oder nicht mit dem Auge erkennbare Blut- oder Serumtröpfchen möglich, wenn sie in die Blutbahn gelangen. Eine Infektionsübertragung kann über die Hände des Personals erfolgen, aber auch durch Instrumente oder Flächen, die mit Blut bzw. Serum verunreinigt sind.
In der Fußpflege werden Fußpilze, Warzenviren und bakterielle Erreger am häufigsten übertragen. Das Risiko einer Infektion mit diesen Erregern ist durch geeignete hygienische Maßnahmen zu minimieren, die fachgerecht umgesetzt und kontrolliert werden.
Seit dem In-Kraft-Treten des Podologengesetzes (PodG) am 02.01.2002 ist der Beruf des „Podologen/Medizinischen Fußpflegers“ bundeseinheitlich geregelt. Die Berufsbezeichnung „Podologin / Podologe“ oder „Medizinische Fußpflegerin / Medizinischer Fußpfleger“ ist durch das Gesetz geschützt. Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung erhält, wer die 2-jährige Ausbildung an einer anerkannten Schule abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat sowie persönlich und gesundheitlich zur Ausübung des Berufs geeignet ist. Übergangsregelungen sind am 01.01.2007 ausgelaufen.
Nach § 36 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes können Fußpflegeeinrichtungen durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden. Diese Überwachung gilt insbesondere der Einhaltung von Hygienemaßnahmen zum Schutz von Patienten und Personal vor Infektionskrankheiten. Den Betreibern von Fußpflegeeinrichtungen wird empfohlen, die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in einem einrichtungsbezogenen Hygieneplan festzulegen und damit auch die Einhaltung der Maßnahmen zu erleichtern. Für die Erstellung eines solchen Planes enthält das Gesetz keine Vorgaben, sondern überlässt dies weitgehend dem Ermessen der jeweiligen Einrichtung. Der vorliegende Rahmenhygieneplan soll hierbei Unterstützung geben. Er geht von einer Risikobewertung der üblichen Tätigkeiten in der Podologie / Fußpflege aus, gibt Hinweise zur Einhaltung der Basishygiene und zum Arbeitsschutz, nimmt darüber hinaus eine Risikoeinstufung der eingesetzten Medizinprodukte vor und leitet die notwendigen Aufbereitungs- und Hygienemaßnahmen ab. Einrichtungen der kosmetischen Fußpflege können diesen Rahmenhygieneplan orientierend nutzen.
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